Satzung – KunstForum
des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler Aachen/Euregio e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit
1.1 Der Verein führt den Namen „KunstForum des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler Aachen/Euregio e.V.” – im folgenden Verein genannt
1.2 Der Sitz des Vereins ist Aachen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Der Verein ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen einzutragen und führt danach den Zusatze.V.
1.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
1.6 Das Gebiet des Vereins deckt sich mit dem Gebiet des BBK Aachen/Euregio e.V.
§ 2
Aufgaben
2.1 Der Verein dient der kulturellen Bildung durch eine Stärkung des öffentlichen Verständnisses für zeitgenössische Kunst und Kultur und Förderung von Künstlern des BBK Aachen/Euregio e.V. auf dem Gebiet der bildenden Kunst. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
A Unterstützung und Durchführung von Kunstprojekten insbesondere von Kunstausstellungen sowie Workshops und Podiumsdiskussionen zu aktuellen Themen der zeitgenössischen Kunst
B Auslobung und Organisation von Förderpreisen
C Herausgabe und Förderung von Publikationen zu aktuellen Themen der bildenden Kunst
D Betreiben von Distributionsreinrichtungen
E Verwaltung von Subventionen im Rahmen der Kunst- und Künstlerförderung
F Durchführung sonstiger kultureller Veranstaltungen
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Der Verein hat sicherzustellen, dass Mittel für einzelne Projekte optimal zweckgebunden ausschließlich und unmittelbar für diese verwendet werden.
2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitglieder
Mitglieder des Vereins sind:
4.1 Geborene Mitglieder: Das sind die jeweiligen Vorstandsmitglieder des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler Aachen/Euregio e.V., im folgenden „BBKAachen/Euregio” genannt, die von der Mitgliederversammlung des BBK Aachen/Euregio für die Dauer von zwei Jahren gewählt wurden.
4.2 Aktive Mitglieder des Vereins sind nur die Mitglieder des BBK Aachen/Euregio e.V.. Sie sind wahl- und stimmberechtigt. Die Mitgliedschaft im Verein ist für Mitglieder des BBK Aachen/Euregio e.V. beitragsfrei.
4.3 Passive Mitglieder können auf schriftlichen Antrag gegen einen Jahresbeitrag aufgenommen werden. Auf der Mitgliederversammlung des Vereins haben diese jedoch kein Stimmrecht. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme passiver Mitglieder.
4.4 Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge, die jährlich von jedem passiven Mitglied zu zahlen sind, beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung setzt einen Mindestmitgliedsbeitrag fest, der für natürliche und juristische Personen verschieden hoch sein kann. Die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft ist gegeben.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
• Die Mitgliedschaft aktiver Mitglieder endet mit Austritt aus dem BBK Aachen/Euregio e.V.
• Die passive Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.
• Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
• Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
• Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
• Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
• Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgew.hr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückst.ndige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
• Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht erfolgt sind. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
7.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Wahl der Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist möglich.
• Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins
• Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte
• Entlastung von Vorstand und Schatzmeister
• Beratung und Beschluss vorliegender Anträge
• Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
• Beschlüsse zur Beitragsordnung
7.2 Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
7.3 Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beitragsordnung) – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt. (Dringlichkeitsanträge).
7.4 Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
7.5 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach Zugang kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstands oder der Versammlungsleitung oder mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.
§ 8
Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
8.1 Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
8.2 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
8.3 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
8.4 Für Satzungsänderungen und Beschlüssen zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 9
Vorstand
9.1 Der Vorstand des Vereins ist mit dem Vorstand des BBK Aachen/Euregio e.V. identisch. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre.
9.2 Der Vorstand des Vereins wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden vertreten. Beide Vorsitzenden sind vertretungsberechtigt gern.§ 26 BGB. Jeder von ihnen ist zur Einzelvertretung berechtigt. Im Innenverhältnis sind sie den übrigen Vorstandsmitgliedern gleichgestellt.
9.3 Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
9.4 Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
9.5 Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Dem steht nicht entgegen, dass die Mitgliederversammlung beschließen kann, dem Vorstand für die aufgewendete Arbeitszeit eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
§ 10
Kassenprüfer
10.1 In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahre zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
§ 11
Haftung
11.1 Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
11.2 Die Haftung des Vorstands ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 12
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an das „KULTURWERK DES BUNDESVERBANDES BILDENDER KÜNSTLERINNEN UND KÜNSTLER, LANDESVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN”, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Aachen den 13. Mai 2024