Satzung

§ 1 NAME, SITZ, RECHTSFORM UND GEBIET

  1. Der Verein führt den Namen:
    Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler, Bezirksverband Aachen / Euregio – im nachfolgenden genannt BBK – mit Sitz in Aachen.
    Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen; nach der Eintragung lautet der Name:
    Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler, Bezirksverband Aachen / Euregio e. V.
  2. Das Gebiet des BBK deckt sich mit dem des ehemaligen Regierungsbezirk Aachen sowie der Euregio Rhein-Maas.
  3. Der BBK Aachen / Euregio strebt die Mitgliedschaft im BBK Landesverband Nordrhein-Westfalen sowie im Bundesverband an.
  4. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Gerichtsstand ist Aachen.

§ 2 ZWECK UND AUFGABEN

  1. Der BBK geht von der Garantie des Grundgetzes der künstlerischen Freiheit aus. Er will für seine Mitglieder
    • die volle berufliche Anerkennung
    • die rechtliche Stellung durch den Ausbau des Berufsrechts sichern
    • die sozialen und kulturpolitischen Belange vertreten.

    Er will den künstlerischen Nachwuchs fördern.

  2. Der Zweck des BBK ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  3. Der BBK ist parteipolitisch unabhängig.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mit der Mitgliedschaft im BBK wird die Einzelmitgliedschaft im Bundesverband Bildender Künstler erworben.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich vom Bewerber zu beantragen. Aufgenommen werden kann, wer den Nachweis einer kontinuierlichen künstlerischen Tätigkeit über eine Dauer von mindestens drei Jahren erbringt anhand von Unterlagen über:
    • Studium in einem bildnerischen Fach und / oder
    • Ausstellungs- oder Publikationspraxis und / oder
    • bildnerische Produktion.
  3. Der Vorstand überprüft, ob die Voraussetzungen unter b.) gegeben sind und entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der vom Vorstand schriftlich begründeten Ablehnung ist der schriftliche Widerspruch des Bewerbers zulässig. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung dann endgültig.
  4. Ein Mitglied aus einem anderen Landes- oder Bezirksverband wird bei Wohnsitzänderung ohne weitere Prüfung Mitglied des jeweiligen BBK.
  5. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen. Die Beitragshöhe wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

  1. 1. Die Mitgliedschaft im BBK erlischt durch
    • schriftliche Austrittserklärung, die mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann oder
    • Tod oder
    • Auflösung des BBK.
  2. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem BBK ausgeschlossen werden, wenn das betreffende Mitglied mit seiner Beitragszählung länger als zwölf Monate im Rückstand ist und zuvor gemahnt wurde. Der Ausschluss wird nicht ausgesprochen, wenn wirtschaftliche Not nachgewiesen wird. Der Betreffende hat einen entsprechenden, schriftlichen Antrag zu stellen.

§ 5 ORGANE

Organe des BBK sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Auf der Mitgliederversammlung hat jedes BBK-Mitglied Rede- und Stimmrecht.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zweimal jährlich mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen und zwar im ersten und dritten Jahresquartal.
    Die Mitgliederversammlung im ersten Jahresquartal ist die Jahreshauptversammlung. Eine Tagesordnung wird der Einladung beigefügt.
  3. Schriftlich beantragte Tagesordnungspunkte sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
  4. In der Tagesordnung der Jahreshauptversammlung müssen die folgenden Tagesordnungspunkte enthalten sein:
    1. Geschäftsbericht des Vorstandes
    2. Bericht der Ausschüsse und lnitiativgruppen
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über das allgemeine Arbeitsprogramm
    6. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    7. Wahl des Vorstandes
    8. Wahl der Kassenprüfer
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Für den Fall, dass der BBK mehr als siebzig Mitglieder umfasst, ist die Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von mindestens 10% der gesamten Mitgliederzahl gegeben.
    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt. Ergibt sich dabei wiederum Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit, die Verbandsauflösung bedarf der Drei-Viertel-Mehrheit. Satzungsänderungen und Verbandsauflösung sind nur dann möglich, wenn sie in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich aufgeführt sind.
  6. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Mitgliedern können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden.
    Für diese Mitgliederversammlungen gelten ebenfalls die in § 6 enthaltenen Bestimmungen.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem Mitglied zu protokollieren. Das Protokoll wird unterzeichnet vom Protokollführer 1 von der Protokollführerin und den Vorsitzenden und ist jedem Mitglied zuzusenden.
  8. Die Mitgliederversammlung gibt sich selbst ihre Geschäfts- und Wahlordnung.

§ 7 VORSTAND

  1. Dem Vorstand gehören an:
    • zwei Vorsitzende
    • fünf weitere Vorstandsmitglieder.

    Die beiden Vorsitzenden vertreten den BBK gem. § 26 BGB gemeinsam; im lnnenverhältnis sind sie den übrigen Vorstandsmitgliedern gleichgestellt.

  2. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und besorgt die laufenden Geschäfte des BBK. Er bestimmt aus seinen eigenen Reihen die Landesdelegierten und Bundesdelegierten.
  3. Der Vorstand wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Zunächst werden die beiden Vorsitzenden jeder in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Dann werden die weiteren Vorstandsmitglieder in einem weiteren Wahlgang gewählt. Hierbei verfügt jedes der anwesenden Mitglieder über maximal fünf Stimmen. Pro Kandidat darf nur eine Stimme erteilt werden.Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jede beschlussfähige Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder durch konstruktives Misstrauensvotum abberufen und neu wählen. Die mit der Einladung versandte Tagesordnung muss diesen Tagesordnungspunkt enthalten.
  4. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung im Rahmen der Satzung selbst.

§ 8 AUSSCHÜSSE, INITIATIVGRUPPEN, ÖFFENTLICHKEIT, MINDERHEITEN

  1. Der Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Ausschüsse oder einzelne Personen bevollmächtigen.
  2. Auf Initiative mehrerer Mitglieder können sich zur Erörterung spezieller Probleme1 die den Zweck und die Aufgaben des BBK betreffen, sogenannte lnitiativgruppen bilden.
  3. Jeder Ausschuss und jede lnitiativgruppe kann unter folgenden Voraussetzungen einen gewählten Sprecher in die Vorstandssitzungen entsenden:
    • das Gremium muss mindestens sechs Personen umfassen
    • die Zusammenkünfte sind zu protokollieren
    • die Protokolle sind dem Vorstand zugänglich zu machen.

    Diese Sprecher sind vom Vorstand einzuladen.
    Bei Sitzungen hat er Rede- und Antragsrecht. Bei Abstimmungen, die die Belange seines Gremiums unmittelbar betreffen, ist er stimmberechtigt.
    Die Bildung eines derartigen Gremiums muss schriftlich dem Vorstand zusammen mit der Projektplanung angemeldet werden.
    Ein Mitglied kann immer nur Sprecher eines Gremiums sein.

  4. Alle Beratungen des Vorstandes, der Ausschüsse und lnitiativgruppen sind grundsätzlich verbandsöffentlich.
    Beratungsergebnisse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.

§ 9 KASSENPRÜFER

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres.
  2. Die Kassenprüfer kontrollieren die Kassen und die Buchführung des BBK und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

§10 AUFLÖSUNG

  1. Die Auflösung kann nur auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des BBK oder bei Wegfall oder bei Erreichen seiner bisherigen Zweckbestimmung fällt das Vermögen des Vereins an die zur Zeit der Auflösung oder Aufhebung ordentlichen Mitglieder zu gleichen Teilen.

§ 11 GELTUNG DES BGB

Im übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).