Satzung

§ 1
Name, Rechtsstand, Gebiet und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen: Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Aachen/Euregio – im folgenden BBK genannt.

1.2 Der Regionalverband Bildender Künstlerinnen und Künstler ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen und führt den Zusatz e.V.

1.3 Das Gebiet des BBK umfasst die Region Euregio Maas-Rhein. Er ist Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Bundesverbandes für die Bundesrepublik Deutschland in Berlin. Die Ziele sind deckungsgleich.

1.4 Sitz und Gerichtsstand sind Aachen.

1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Ziel und Aufgaben des BBK

2.1 Der BBK ist eine Vereinigung, die im regionalen Bereich bemüht ist, ihren Mitgliedern die volle berufliche Anerkennung zu erwirken und in anfallenden Fragen und Regelungen verbindlich behilflich zu sein und über Neuerungen in beruflichen Angelegenheiten zu informieren.

2.2 Er hat die Aufgabe, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt,

a) die Belange der bildenden Künstlerinnen und Künstler in seinem Wirkungsgebiet gegenüber Behörden und in der Gesellschaft zu vertreten,

b) für die Urheberrechte der bildenden Künstlerinnen und Künstler und für den Schutz vor unlauterem Wettbewerb einzutreten,

c) die rechtliche Stellung der bildenden Künstlerinnen und Künstler durch den Ausbau des Berufsrechtes anzustoßen und zu sichern,

d) für die Vergütungsregelung einzutreten gemäß § 36 Abs. 2 URHG und darauf aufmerksam zu machen,

e) als Nachrichten- und Koordinationsstelle für alle Mitglieder untereinander und dem interdisziplinären Austausch mit anderen Gruppen zu dienen,

f) Fortbildungen und Vorträge anzubieten zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses,

g) Ausstellungen der Mitglieder zu fördern und eigene Ausstellungen zu veranstalten.

 2.3 Die in Ziffer 2.2 benannten Aufgaben erfüllt der BBK auch durch Projekte, für die er öffentliche Fördermittel beantragt, verwaltet bzw. im Rahmen der Projekte an Dritte weitergeleitet werden.

2.4 Der BBK ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der BBK verfolgt keine religiösen oder parteipolitischen Zielsetzungen. Der BBK ist selbstständig tätig. Mittel des BBK dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3
Mitgliedschaft

3.1 Die Aufnahme von Mitgliedern in die Landes- und Bezirks-/Regionalverbände ist bundeseinheitlich nach folgenden Gesichtspunkten geregelt:

a) Aufgenommen wird, wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Fach Bildende Kunst an einer deutschen Kunsthochschule oder einer vergleichbaren ausländischen Institution

b) Aufgenommen werden kann, wer eine professionelle Ausstellungs- und Publikationstätigkeit oder eine qualifizierte künstlerische Praxis von mindestens 3Jahren nachweisen kann.

c) Der Mitgliedsantrag ist schriftlich mit folgender nachweislicher Dokumentation einzureichen:

      • Studium
      • Ausstellungs- und Publikations-Praxis
      • Arbeitsdokumentation

3.2 Mitglieder des BBK sind automatisch Mitglieder des Fördervereins KunstForum des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler Aachen/Euregio e.V. Der Vorstand des BBK ist automatisch Vorstand des Fördervereins.

3.3 Der Vorstand kann langjährige Vorsitzende oder andere natürliche Personen, die sich um den BBK in besonders hohem Maße verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ernennung zum Ehrenmitglied auf Vorschlag des Vorstandes.

3.4 Über Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in den BBK ist dem Antragsteller mitzuteilen. Die Ablehnung muss nicht begründet werden und ist juristisch nicht anfechtbar. Insbesondere hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Begründung oder Widerspruch.

3.5 Die Mitgliedschaft erlischt/endet bei natürlichen Personen

a) durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des BBK.

b) durch eine schriftliche Austrittserklärung, die mit 3-monatiger Kündigung nur zum Jahresende erfolgen kann.

Durch Beschluss können Mitglieder aus dem BBK ausgeschlossen werden, wenn sie mit ihren Beitragszahlungen an den BBK länger als 12 Monate in Verzug sind.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des BBK verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, der den Ausschluss rechtfertigt. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Im Falle des Ausschlusses endet auch die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.

Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem BBK-Vermögen.

§ 4
Mitgliedsbeiträge

4.1 Für die Mitgliedschaft werden eine Aufnahmegebühr sowie ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dieser ist im Voraus zu zahlen und anteilig für das Eintrittsjahr zu entrichten. Von diesem wird ein bestimmter Satz nach den Vorgaben des Bundesverbandes abgeführt.

4.2 Der Vorstand kann bei Härtefällen Mitgliederbeiträge stunden, ganz oder teilweise erlassen.

4.3 Ehrenmitglieder sind vom Jahresmitgliedsbeitrag befreit.

§ 5
Organe des BBK

Organe des BBK sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 6
Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

Jährlich

a) den Geschäftsbericht des Vorstandes/Kassenwarts

b) den Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan

alle 2 Jahre

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl der Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Absenden der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.

6.2 Die Mitgliederversammlung ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dieses vom Vorstand oder einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mietgliederversammlung).

6.3 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Tagesordnung ist dann zu Beginn der Versammlung entsprechend zu ergänzen.

6.4. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst nach Eröffnung der Versammlung oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Sie müssen zum Versammlungsbeginn benannt werden oder mit Antrag formuliert werden.

6.5 Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich.

§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

7.1     a) Die Wahl des Vorstandes.

b) Die Wahl von zwei Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist möglich.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht hatten. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.2 Auflösung des BBK

Für die Beschlussfassung über die Auflösung des BBK ist die Anwesenheit von einem Viertel der Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Regionalverbandes, Entzug der Rechtsfähigkeit, fällt das vorhandene Vereinsvermögen dem Kulturwerk des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler Landesverband NRW Nordrhein-Westfalen e.V. zu.

7.3 Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in alle Vorgänge und Unterlagen des BBK zu nehmen, mit Ausnahme der Personalakten, da diese dem Datenschutz unterliegen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern in dieser Satzung keine anderweitige Regelung getroffen ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach Zugang kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstands oder der Versammlungsleitung oder mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.

§ 8
Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und maximal 7 Personen. Zu benennen sind:

  • 1 Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Kassenwart
  • und zwei bis vier weitere Personen

Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt mit einfacher Mehrheit.

8.2 Der BBK wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden vertreten. Beide Vorsitzenden sind vertretungsberechtigt gem. § 26 BGB. Jeder von ihnen ist zur Einzelvertretung berechtigt. Im Innenverhältnis sind sie den übrigen Vorstandsmitgliedern gleichgestellt.

8.3 Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

8.4 Der Vorstand und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtszeit des alten

Vorstands endet mit der Wahl des neuen Vorstands.

8.5 Der Vorstand arbeitet nach dem Kollegialprinzip und gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen. Die Protokolle aller Beratungen sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften grundsätzlich für Mitglieder einsichtbar.

8.6 Vorstandsmitglieder können durch konstruktives Misstrauensvotum ersetzt werden.

§ 9
Aufgaben des Vorstandes

9.1 Der Vorstand leitet den BBK nach den Vorgaben dieser Satzung und Vorgaben der Mietgliederversammlung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nach dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand kann in sachlich begründeten Fällen Gäste zu Sitzungen einladen.

9.2 Bei vorzeitigem Ausscheiden:

a) Wenn der Vorsitzende ausscheidet, übernimmt der zweite Vorsitzende bis zur nächsten Mitgliederversammlung diese Funktion.

b) Bei Ausscheiden des zweiten Vorsitzenden wählt der Vorstand in seiner nächsten Sitzung einen zweiten Vorsitzenden aus den Reihen des Vorstandes, der bei der letzten Wahl mehr als 50% der Stimmen bekommen hat.

c) Scheiden beide Vorsitzenden aus, wählt der Vorstand im gleichen Verfahren zwei Nachfol Scheidet einer aus dem Vorstand aus, beruft der verbliebene Vorstand eine Vertretung, der die Aufgaben für die verbleibende Zeit bis zur nächsten Neuwahl übernimmt.

 9.3 Haftung

a) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

b) Die Haftung des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§10
Geschäftsordnung

10.1 Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung im Rahmen der Satzungen selbst.

10.2 Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse zu bilden oder einzelne Personen zu bevollmächtigen. Sie sind zu den Verbandssitzungen mit Rederecht zugelassen. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand.

10.3 Der Vorstand bestellt auf Kosten des BBK das Verbandsbüro und kann einen Geschäftsführer sowie weitere Mitarbeiter einstellen, sofern es die Finanzlage erlaubt. Diese können beratend an den Sitzungen der Organe des BBK teilnehmen.

10.4 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig, können aber entsprechend der finanziellen Möglichkeiten des BBK für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

 

Aachen, 08.01.2024

Helga Palmisano
1. Vorsitzende

 

Klaus Kaufmann
2. Vorsitzender